Asyl ist ein Grundrecht! - Beschluss des Landesvorstandes vom 15. Januar 2016Beschluss des Landesvorstandes der sächsischen LINKEN vom 15. Januar 2016

Asyl ist ein Grundrecht, ein Menschenrecht. Es ist kein Gastrecht – was auch immer das sein
soll –, keine Barmherzigkeit, keine Gnade, sondern eine Verpflichtung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention und ein Gebot all dessen, was menschlich ist. Es darf weder durch
Obergrenzen noch durch Kontingente eingeschränkt werden. Parolen, die von Rechts gestellt
werden und inzwischen von CSU/CDU und leider auch von der SPD übernommen wurden,
lehnen wir entschieden ab!

Die Werte des Grundgesetzes, die Regeln des Zusammenlebens in dieser Gesellschaft gelten
für alle hier lebenden Menschen universell. Menschen, die in diesem Land straffällig werden,
sind unabhängig ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer Religion mit den Mitteln des
Strafgesetzbuches zu bestrafen. Das ist eine Selbstverständlichkeit des Rechtsstaates. Eine
weitere Verschärfung des Asylrechts, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines
„Asylstrafrechtes“ lehnen wir daher als eine Form der Sondergesetzgebung ab.

Wir sehen die Notwendigkeit der Aufgabe der Integration von Menschen, die in diese
Gesellschaft kommen. Diese kann jedoch nicht einseitig als Bringschuld an Geflüchtete und
EinwanderInnen gestellt werden, sondern Politik muss ihren Teil zur Erreichung des Ziels der
sprachlichen und sozialen Integration leisten. Dazu gehört die Schaffung entsprechend
ausreichender Integrationsangebote wie Sprachkurse, die Bereitstellung ausreichender
Stellen für soziale Betreuung, wie auch das Leben einer Willkommenskultur, die eben nicht
nur einseitig fordert, sondern Menschen in der Mitte unserer Gesellschaft aufnimmt und die
Werte des achtvollen Zusammenlebens in dieser Gesellschaft vermittelt.

Integration heißt dabei nicht Assimilation. Forderungen wie jene nach einer vermeintlichen
Leitkultur lehnen wir ab. Jeder Mensch soll sich in diesem Land nach seinen oder ihren
Vorstellungen frei entfalten können, sofern durch diese Entfaltung die Freiheit anderer
Menschen nicht beschränkt wird. Zu diesem Anspruch des Artikels 2 des Grundgesetzes
bekennen wir uns ausdrücklich.

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